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Elternschaftsbeiträge

Zahlungen werden nach dem kantonalen Gesetz über Elternschaftsbeiträge (sGS 372.1) ausgerichtet. Eltern haben bei der Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge, wenn sich wenigstens ein Elternteil persönlich der Pflege und Erziehung des Kindes widmet und wenn der Lebensbedarf das anrechenbare Einkommen übersteigt. Elternschaftsbeiträge werden für die ersten sechs Monate nach der Geburt ausgerichtet.

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