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2. Wahlgang Geschäftsprüfungskommission - Zustandekommen der stillen Wahl

2. Oktober 2024
Zweiter Wahlgang der Erneuerungswahl eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission der politischen Gemeinde Amden (für die Amtsdauer 2025-2028): Zustandekommen der stillen Wahl

Die Gemeinderatskanzlei hat die Erneuerungswahlen der politischen Gemeinde Amden für die Amtsdauer 2025-2028, u. a. jene der Geschäftsprüfungskommission, am 5. April 2024 bekannt gemacht. Nachdem im ersten Wahlgang vom 22. September 2024 bei der Geschäftsprüfungskommission nur vier Personen das absolute Mehr nach Art. 92 des kantonalen Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG) erreicht haben (siehe Publikation Nr. 00.172.729 vom 24. September 2024), ist für den verbleibenden Sitz in der Geschäftsprüfungskommission ein zweiter Wahlgang nötig.

Stille Wahl ist im zweiten Wahlgang möglich (Art. 28 Abs. 1 Bst. c WAG). Sie kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidierenden der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die Gemeinderatskanzlei entscheidet über das Zustandekommen der stillen Wahl und veröffentlicht den Entscheid im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde (Art. 29 Abs. 2 WAG).

Die Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen für den zweiten Wahlgang ist am 30. September 2024, um 16.30 Uhr, abgelaufen.

Die Gemeinderatskanzlei stellt fest:

  1. Für den zweiten Wahlgang der Erneuerungswahl eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission (für die Amtsdauer 2025-2028) ist ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen.

    Als Mitglied der Geschäftsprüfungskommission (für die Amtsdauer 2025-2028) ist gewählt:

    - Bruppacher Urs, 1955, Geschäftsführer / MBA, Tobelstrasse 17, parteilos
     
  2. Stille Wahl ist somit zustande gekommen.
     
  3. Der auf den 24. November 2024 festgelegte Urnengang für diese Erneuerungswahl entfällt.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen einer Frist von vierzehn Tagen seit der Wahl kann betreffend dieser Wahl beim Departement des Innern, Regierungsgebäude, 9001 St.Gallen, schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 110 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen [sGS 125.3] i.V.m. Art. 164 f. des Gemeindegesetzes [sGS 151.2]).